Rechtliche Betreuung

Was ist rechtliche Betreuung?

Im Jahre 1992 wurde das alte Vormundschaftsrecht abgelöst vom Betreuungsgesetz. Dadurch wird der Vormund ersetzt durch den rechtlichen Betreuer*. Ein verwirrender Begriff. Denn der Ausdruck Betreuer wird  in vielen Bereichen angewandt.
Ein rechtlicher Betreuer wird  Menschen zur Seite gestellt, die Ihre Angelegenheiten nicht ( mehr ) alleine  regeln können.

Gemeint sind hier insbesondere administrative Aufgaben wie:
Anträge bei der Kranken –oder Pflegekasse, Einschaltung von Pflegestationen, Anträge beim Sozialamt, Verwaltung des eigenen Geldes, Zahlung von Rechnungen, Kündigungen von Verpflichtungen (Abos,  Verträge, Mietwohnungen usw.)
Eine Anregung auf Betreuung beim örtlichen Amtsgericht kann jeder stellen, der feststellt, dass ein Mensch mit seinen Angelegenheiten nicht mehr zurechtkommt. Es kommt dann zu einem Prüfungsverfahren durch die örtliche Betreuungsbehörde und einer Untersuchung durch einen Amtsarzt. Diese stellen fest, ob eine rechtliche Betreuung angeraten ist, und prüfen, wer sich um die Angelegenheiten der hilfebedürftige Person kümmern könnte. Erst dann wird der Betreuungsrichter diese Gutachten werten und in einem persönlichen Termin entscheiden, ob eine rechtliche Betreuung errichtet wird und wer der Betreuer sein soll. Außerdem entscheidet der Richter in welchen Bereichen dieser Betreuer tätig sein soll. Wir kennen die Betreuungsbereiche:

Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vermögenssorge

aber auch:
Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden –  Entgegennahme, Öffnen und Bearbeiten der Post –  Vertretung in Wohnungsangelegenheiten –  u.a.

Sollte sich in der Familie oder im Freundeskreis der hilfebedürftigen Person  kein geeigneter Betreuer finden, wird zunächst geprüft, ob es einen Mitbürger gibt der ehrenamtlich diese Betreuung führen kann. Wenn nicht, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt.
Die Aufgaben des Betreuers definieren sich nach den Aufgabenbereichen.

•    Für die Gesundheitssorge:

Der Betreuer kann den Betreuten zum Arzt begleiten und vom Arzt Auskunft verlangen, über Therapieangebote entscheiden, Operationen unterschreiben,
eine Pflegestation ein zur Unterstützung einsetzen, usw

•    Für die Aufenthaltsbestimmung:

Der Betreuer entscheidet, ob die hilfsbedürftige Person zu Haus gepflegt werden kann oder in ein Heim oder ein betreutes Wohnen umziehen soll

•    Für die Vermögenssorge:

Der Betreuer verwaltet das Vermögen –  nimmt Überweisungen vor-  zahlt Rechnungen-  richtet Daueraufträge ein – für den Fall, dass der Betreute nicht mehr selbst einkaufen gehen kann, bestimmt er jemanden, der den Einkauf vornimmt –  dazu gehören aber auch die Beantragung von öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe, Pflegegeld, Rente, Grundsicherung) und die Offenlegung des Vermögens gegenüber Ämtern und Behörden, soweit dies  notwendig sein sollte – usw.

Die Aufgaben des Betreuers  bestimmen sich durch die Notwendigkeiten des jeweiligen Falles und können stark variieren.
Es ist immer gewünscht, den betreuten Menschen soweit einzubinden, wie dies möglich und sinnvoll ist.

Aufgaben des Betreuers gegenüber dem Gericht:
Einmal im Jahr verlangt das Betreuungsgericht einen sogenannten Jahresbericht und unter Umständen auch eine Rechnungslegung.
Das heißt für den Betreuer:
Als Sachwalter fremder Güter darf er nicht einfach hierüber entscheiden, sondern muss das Vermögen des Betreuten ausschließlich zu dessen Wohl einsetzten. Es ist daher  empfehlenswert, Belege zu sammeln für alle  Ausgaben, die getätigt werden. Dies gilt für alle Betreuer, die nicht in gerader Linie mit dem Betreuten verwandt sind ( Bruder, Schwester, Onkel, Tante oder Fremdbetreuer )
Wenn der Betreuer in gerader Linien mit dem Betreuten verwandt ist
( Sohn, Tochter, Eltern, Enkel ),  gelten sie als „ befreite „ Betreuer. In diesen Fällen verzichtet das  Betreuungsgericht in der Regel auf eine detaillierte Rechnungslegung, aber auch hier ist zu empfehlen, Belege aufzuheben über
größere Ausgaben die nicht ausschließlich dem täglichen Bedarf entsprechen  (Möbel, Zimmerrenovierungen, Großeinkauf von Bekleidung usw.).
Nach Ablauf des ersten Betreuungsjahres hat der ehrenamtliche Betreuer einen Anspruch auf die Betreuerpauschale ( derzeit 399,00 EUR ). Die Pauschale muss beantragt werden. Sie wird aus der Staatskasse erstattet, wenn das Vermögen des Betreuten nicht  höher als 2.600,00 EUR beträgt. Bei vermögenden Betreuten wird die Pauschale  – nach Antragstellung – aus dem Vermögen bewilligt.


Es ist nicht Aufgabe des Betreuers, die Wohnung zu putzen, die körperliche Pflege durchzuführen oder einkaufen zu gehen, es ist auch nicht seine Aufgabe
Gesellschafter oder Alleinunterhalter zu sein. Er ist dafür da, solche Bedarfe zu organisieren. Wenn Betreuung innerhalb der Familie stattfindet, sind die Übergänge natürlich sehr fließend. Ca. 75-80% aller Betreuungen finden durch Familienangehörige statt. Das ist sehr gut und wünschenswert.

Der Betreuungsverein berät alle ehrenamtlich tätigen Betreuer gerne zu Fragen, die  während einer Betreuung auftauchen können. Unsere Beratungen sind kostenlos.


Wer braucht einen Betreuer?

Zu den Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen können gehören:
psychisch kranke Menschen, Suchtkranke, Demenzkranke, kognitiv beeinträchtigte Menschen, z.B. nach einem schweren Schlaganfall.

Eine rein körperliche Behinderung führt nur in extremen Fällen zur Erforderlichkeit einer Betreuung, etwa bei vollständiger Lähmung.

*Die Begriffe Betreuer und  Betreuter werden hier zur Vereinfachung und zum besseren Verständnis geschlechtsunspezifisch verwandt. Korrekt müßte es heißen
der/die Betreuer/in
oder
der/die Betreute


die genannten Praxisbeispiele sind nicht erschöpfend