§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Betreuungsverein der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Landau–Südliche Weinstraße e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle in 76877 Offenbach an der Queich und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Übernahme, Vermittlung und Unterstützung von Maßnahmen der Betreuung behinderter Menschen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Bemühungen um die planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, deren Einführung in ihre Aufgaben und Benennung gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht;
b) Schaffung eines ständigen Angebotes an Fortbildung, Beratung und Unterstützung für Betreuer;
c) Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen Betreuern;
d) Bewältigung der fachlichen Anforderungen vereinsmäßiger Betreuungsarbeit durch Beschäftigung hauptberuflicher Mitarbeiter/innen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten;
e) Übernahme von Betreuungsaufgaben und Koordination hauptberuflicher und ehrenamtlicher Betreuungsarbeit;
f) Gewährleistung einer ausreichenden Versicherung hauptberuflicher und ehrenamtlicher Mitarbeiter gegen Schäden, die ihnen selbst oder Dritten im Rahmen der Betreuungstätigkeit erwachsen können.
(2) Im Rahmen seiner Zweckerfüllung ist der Verein bestrebt, entsprechend dem im Betreuungsgesetz verankerten „Grundsatz der Erforderlichkeit“ dazu beizutragen, dass alle Möglichkeiten ausgenutzt werden, behinderten Menschen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dazu gehört u. a. die Bereitschaft, bei der Vermittlung tatsächlicher Hilfen und sozialer Dienste behilflich zu sein, wenn dadurch die Anordnung einer Betreuung vermieden werden kann (Vorfeldarbeit);
Vereinsmitarbeiter für die Übernahme von Verfahrenspflegschaften zu befähigen und zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Verein will durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit die Akzeptanz und den Stellenwert der rechtlichen Betreuung nachhaltig erhöhen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die „satzungsgemäßen Zwecke“ verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Ehrenamtlich für den Verein Tätige können Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstandenen Aufwendungen beanspruchen. Sie können auch eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Anspruch auf Aufwendungsersatz und/oder Aufwandsentschädigung besteht nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Vereins, der steuerrechtlich zulässigen Höhe und der Beschlüsse der Organe des Vereins. Über Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Organe des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, ansonsten der Vorstand.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge, soweit diese erhoben werden,
b) Geld- oder Sachspenden,
c) Zuschüsse,
d) Sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Natürliche Personen sollen zugleich Mitglied der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e. V. Kreisvereinigung Landau-Südliche Weinstraße sein.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden und ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(3) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit,
b) Austritt,
c) Streichung von der Mitgliederliste,
d) Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind und der Beitrag nicht entrichtet wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben sich persönlich vor dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes (Rückschein) bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerde gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
(5) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl des Vorstandes und Nachwahl gemäß § 9 Ziffer 3 u. 4,
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der zwei Rechnungsprüfer für 3 Jahre,
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages,
e) Änderung der Satzung.
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Auflösung des Vereins,
h) Gewährung von Aufwandsentschädigung an Mitglieder der Organe des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen; sie hat schriftlich (geheim) zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei und mehr Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine Blockwahl des Vorstandes oder mehrerer gleichartig zu besetzender Ämter ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung dies vor dem Wahlgang einstimmig beschließt. Bei der dann nachfolgenden Blockwahl darf es keine Nein-Stimmen und keine Enthaltungen geben. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden bei der Ergebnisfeststellung nicht gezählt.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Übertragen des persönlichen Stimmrechtes an andere Personen ist nicht zulässig.
(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(7) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der
Vorsitzende,
Stellvertretende Vorsitzende,
Schatzmeister,
Schriftführer.
Zusätzlich werden bis zu 2 Beisitzer in den Vorstand gewählt. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf höchstens 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zu der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
(5) Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Übernimmt ein Vorstandsmitglied eine hauptberufliche Tätigkeit im Verein, so scheidet er aus dem Vorstand aus.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat berufen. Im Beirat sollen nach Möglichkeit Repräsentanten der verschiedenen von zivilrechtlicher Betreuung betroffenen Personengruppen vertreten sein.
(8) Dem Vorsitzenden obliegt neben den satzungsgemäßen Aufgaben die Leitung des Vereins. Er ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Vereins.
§ 10 Geschäftsstelle
Der Verein hat eine Geschäftsstelle mit hauptamtlichen Beschäftigten.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 Haftungsbeschränkung
Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber diesem lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein anderen zum Schadenersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe für Menschen mit
Behinderung e. V. Kreisvereinigung Landau-Südliche Weinstraße, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese geänderte Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 31.10.2014 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 6. März 1998.